Mit der Anpassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG2016) welche zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist, ändern sich die Voraussetzungen für den Erhalt der ermäßigten KWKG-Umlagen. Hier lautet die neue Vorschrift für Letztverbraucher der Gruppe B und C des §26 Abs. 2 KWKG wie folgt:

(2) Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,04 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, so darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden Lieferungen höchstens um 0,03 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

Maßgeblich ist dabei der vom Letztverbraucher selbst verbrauchte Strom, sofern der Bezug an der Abnahmestelle über 1 Mio. kWh/a beträgt.

Sollten Sie 2016 mehr als 1.000.000 kWh Strom an Ihrer Abnahmestelle verbraucht haben, ist es zwingend notwendig, bis zum 31.03.2017 an Ihren Netzbetreiber die aus dem Netz bezogene Strommenge für das Jahr 2016 zu melden. Sollten Ihre jährlichen Stromkosten mehr als 4% am Jahresumsatz betragen, so ist dies in Form einer Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer der Meldung beizulegen.

Bei Nichtmeldung der Strommengen und ggf. des Nachweises des prozentualen Anteils der Stromkosten am Umsatz zum 31.03.2017 wird die verminderte KWK-Umlage rückwirkend für 2016 nicht gewährt und die hohen Umlagesätze der Letztverbrauchergruppe A werden angesetzt und nachberechnet. 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine nicht fristgemäß durchgeführte Meldung eine hohe Nachberechnung bei den Netzkosten für das Jahr 2016 zur Folge haben kann.

Bitte prüfen Sie, ob Ihr Strombezug in 2016 mehr als 1 Mio. kWh betragen hat und ob die notwendigen Meldungen an den Netzbetreiber abgegeben wurden. Ggf. wurden sie dazu durch den Netzbetreiber angeschrieben und Ihnen ein entsprechendes Formular zur Unterschrift zugesandt.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Prüfung der Meldeverpflichtung und bei der Erstellung der benötigten Meldeunterlagen zur Seite. Wir bitten dazu um zeitnahe Rückmeldung.

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