Erst vor wenigen Wochen hat sich die Bundesregierung mit der EU endlich über die Notifizierung des eigentlich seit dem    1. Januar 2016 geltenden KWK-Gesetzes geeinigt, da hat man im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bereits einen Referentenentwurf zur Heilung des nicht ganz EU-rechtskonformen KWK-Gesetzes erarbeitet.

Wie zu erwarteten war, hat das BMWi in seinem ersten Entwurf unter dem Titel „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ einige Kernforderungen der EU-Kommission umgesetzt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die folgenden Aspekte:

  • die Einführung von Ausschreibungen für die Förderung von KWK-Anlagen im Segment 1 bis 50 MW und für die Förderung von innovativen KWK-Systemen
  • die Entlastung der stromkostenintensiven Unternehmen bei der KWKG-Umlage (Übertragung der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2017 auf das KWKG)
  • die Neufassung der Bestimmungen zur Eigenversorgung im EEG 2017, um den bisherigen Bestandsschutz fortzuschreiben
  • die Schaffung einer Clearingstelle KWKG, ähnlich der bestehenden Clearingstelle EEG. Eventuell íst auch die Ausweitung der Befugnisse der sehr erfolgreich arbeitenden Clearingstelle EEG auf Rechtsfragen des KWKG vorgesehen.

Am Wichtigsten ist dabei, dass nur wenige Änderungen kleine BHKW-Anlagen betreffen. Anlagen kleiner 1 MW elektrischer Leistung werden entsprechend dem aktuellen Entwurf auch ab 2017 weiterhin mit festen Fördersätzen in gewohnter Höhe rechnen können. Für den Markt der stromerzeugenden Heizungen sowie von kleinen BHKW für den Wohngebäudebereich haben sich glücklicherweise somit keine großen Überraschungen ergeben.

Aber ganz ohne Wermutstropfen geht es leider nicht. So hat es das BMWi versäumt, eine Bagatellklausel für kleine KWK-Anlagen hinsichtlich der Vergütungsverwirkung bei einer Einspeisung zu Zeiten negativer Strompreise gemäß § 7 Abs. 7 KWKG vorzusehen. Der Hintergrund einer solchen Regelung ist es, das bei negativen Strompreisen ein Stromüberangebot besteht und regelbare Erzeugungsanlagen nicht in das Stromnetz einspeisen sollen. Dies setzt jedoch eine zeitliche Steuerungsmöglichkeit voraus und erfordert die Beobachtung des vortägigen Handelsgeschehens zur Beeinflussung der Anlagenfahrweise. Kleine KWK-Anlagen, insbesondere Brennstoffzellen und stromerzeugende Heizungen im Wohngebäudebereich, besitzen aber weder das Bedienpersonal zur Beobachtung der Strombörsen, noch Steuerungssysteme, die die entsprechenden Marktsignale umsetzen könnten und zudem in der Regel auch keine Stromzähler, die eine zeitgenaue Erfassung der entsprechenden Strommengen erlauben würden. Werden diese Strommengen jedoch nicht gemessen, verringert sich der KWK-Zuschlagsanspruch um 5 Prozentpunkte pro Kalendertag mit negativen Börsenpreisen. Aufsummiert auf einen Monat kann so schnell eine drastische Verringerung der tatsächlich zu zahlenden KWK-Zuschläge zusammenkommen.

Forderung: Das KWK-G sollte, eine zum EEG vergleichbare Regelung der Festlegung einer Bagatellgrenze für kleine KWK-Anlagen beinhalten. Im Gespräch ist hier eine Grenze zwischen 50 und 100 kW. Eine Abgrenzung bei 100 kW entspräche der bereits bestehenden Grenze für die Pflicht zur Vorhaltung einer technischen Abrufmöglichkeit der momentanen Ist-Einspeiseleistung durch die Netzbetreiber, der Pflicht zur Vorhaltung einer Anlagensteuerung zum Einspeisemanagement sowie der Pflicht zur registrierenden Leistungsmessung der eingespeisten Strommengen (vgl. § 9 Abs. 1 EEG). Eine Bagatellgrenze für Anlagen bis 100 kW wäre daher aus technischer Sicht, insbesondere im Hinblick auf die bereits vorhandene Ausstattung der Bestandsanlagen, ein logischer Schritt.

Derzeit befindet sich der Referentenentwurf in der Abstimmung. Ein Zeitplan zur Gesetzgebung liegt noch nicht vor.

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