Am 8. Januar 2018 wurde die „Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten die neuen Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnungen in Kraft. Diese beinhalten zusätzliche Meldepflichten und zahlreiche administrative Neuregelungen.

Die novellierten Durchführungsverordnungen enthalten hinsichtlich der Strom- und Energiesteuer einerseits Vereinfachungen beim Versorgerstatus. Andererseits verschärfen sich die Bestimmungen in Bezug auf die Ausweisung stromsteuerlicher Begünstigungen auf den Rechnungen an gewerbliche Letztverbraucher.

Steuerbefreiungen für besonders energieintensive Prozesse nach §9a StromStG und §51 EnergieStG werden künftig nur noch gewährt, wenn die Energieverbräuche durch installierte Messungen belegt sind. Qualifizierte Schätzungen werden nicht mehr anerkannt.

Die neuen Strom- und Energiesteuer-Durchführungsverordnungen sehen in einigen Fällen zukünftig Selbsterklärungen auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken bei Entlastungsanträgen nach §§ 53 und 53a Energiesteuergesetz (EnergieStG) vor. „Lieferer“ nach dem EnergieStG werden außerdem verpflichtet, Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen.

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