Der Deutsche Bundestag hat am 11. April 2019 das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Nach einer abschließenden Beratung im Bundesrat am 17. Mai 2019 wird das Gesetz aller Voraussicht nach am 1. Juli 2019 in Kraft treten.

Geplante stromsteuerliche Änderungen 2019

Ein zentraler Punkt stellt die Neuregelung der Stromsteuerbefreiungen gemäß §9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG dar. Selbst verbrauchter Strom aus Anlagen bis zu 2 MW elektrischer Leistung bleibt demnach von der Stromsteuer befreit, wenn er aus erneuerbare Energien Anlagen (PV, Windkraft, Wasserkraft, etc.) oder KWK-Anlagen stammt. Zwar soll die 2 MW-Grenze erhalten bleiben. Im Gegenzug hält aber das Hocheffizienz-Kriterium sowie der Jahres- und Monats-Nutzungsgrad in das Stromsteuerrecht Einzug. Außerdem soll das Erfordernis der Zeitgleichheit beim Nachweis der Stromsteuer-Befreiung eingeführt werden.

Für KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Anschlussleistung von 20 MW bleibt damit alles beim alten.

Der Datenaustausch mit Netzbetreibern, BAFA und Bundesnetzagentur soll neu geregelt werden. Es erfolgt eine Festlegung von Pauschalen für steuerfreie Mengen zur Stromerzeugung.

Vereinfachungen der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Bei der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) wird die Möglichkeit einer Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht (§ 6 EnSTransV) gestrichen. Im Gegenzug wird aber § 3 EnSTransV dahingehend eingeschränkt, dass Begünstigte künftig erst dann den Anzeige- oder Erklärungspflichten gegenüber dem Hauptzollamt unterliegen, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen in Höhe von 200.000 Euro oder mehr je Kalenderjahr erreicht.

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