Für die Jahre 2026 bis 2028 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Richtlinie für strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung erlassen, kurz Industriestrompreis genannt. Sie trat am 06. Mai 2026 in Kraft.
Wer ist antragsberechtigt?
Energie- und handelsintensive Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die einem Wirtschaftszweig der sogenannten KUEBLL-Liste angehören. Darunter fallen beispielsweise die Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften, von technischen Textilien oder Kunststoffen in Primärformen genauso wie Säge, Hobel- und Holzimprägnierwerke oder Oberflächenveredelung sowie Erzeugung und Bearbeitung verschiedener Metalle.
Maßgeblich für die Zuordnung ist das Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres.
Welcher Stromverbrauch kann angerechnet werden?
- Fremdbezogene und eigenerzeugte Strommengen
- Nur Selbstverbrauch
- Indirekte Stromverbräuche können unter gewissen Voraussetzungen angerechnet werden.
- NICHT anrechenbar sind Strommengen, für die Strompreiskompensation desselben Abrechnungsjahres beantragt wird (Doppelberücksichtigung unzulässig).
Wieviel kann als Beihilfe zurückerhalten werden?
- Maximal 50 % des anrechenbaren Stromverbrauchs einer Abnahmestelle sind beihilfefähig
- Die maximale Entlastung liegt bei 50 % des Großhandelsstrompreises (= Referenzpreis). Die Preisuntergrenze liegt bei 5 ct/kWh. à Es kommt nicht auf den unternehmensindividellen Strompreis an.
- Das BAFA veröffentlicht den Referenz- und Differenzpreis jährlich neu.
An welche Bedingungen ist die Rückerstattung geknüpft?
- Antragstellung erfolgt rückwirkend, d.h. Frist bis 31.03.2027 für das Jahr 2026
- Kombination mit Strompreiskompensation (Frist 15.07. des Jahres) möglich, aber KEINE Doppelförderung derselben Stromverbräuche
- Mindestens 50 % der gewährten Beihilfe muss in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden (innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe)
- Flexibilitätsbonus = + 10 % Beihilfe, sofern
mind. 80 % der Gegenleistung in Flexibilitätsmaßnahmen investiert werden UND
mind. 75 % der zusätzlichen Beihilfe für Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert wird. - Als Dekarbonisierungsmaßnahmen gelten:
- Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien (z.B. PV-Anlagen)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (sowohl im Bereich Gebäude (Beleuchtung oder BEGEM) als auch Prozesseffizienz)
- Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, die geeignet sind, eine Anpassung des Stromverbrauchs in Reaktion auf markt- oder netzseitige Signale zu ermöglichen (z.B. jegliche Art von (Puffer-) Speichern)
- Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung und -erweiterung (z.B. Trafo-Erneuerung oder Bau einer Technik-Zentrale)
- Es darf KEINE andere Beihilfe (wie z.B. aus EEW) für die Dekarbonisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
- In 2026 durchgeführte und abgeschlossene Effizienzmaßnahmen dürfen im Rahmen der Antragstellung des Industriestroms als Reinvestition geltend gemacht werden.
- Bei höheren Investitionssummen als der erforderliche Mindestinvestitionsbetrag kann der überschießende Teil zur Erfüllung des Beitrags zur Dekarbonisierung in anderen Abrechnungsjahren genutzt werden (unter Einhaltung der Umsetzungsfrist).
Sie haben Fragen zum Thema? Oder beabsichtigen den Industriestrompreis in Anspruch zu nehmen?
Schreiben Sie uns eine Nachricht an info@theneo.de. Wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.
Wir prüfen für Sie, ob Sie antragsberechtigt sind und ermitteln die zu erwartende Rückerstattung. Als zertifizierte Energieberater sind wir berechtigt, für Sie die Anträge auf Erhalt des Industriestrompreises zu erstellen. Gerne beraten wir Sie im Bezug auf die Antragstellung.
Ihr theneo-Team
