Wie wir bereits am 09.12.2016 berichtet haben, ist zum 31.12.2016 die bisherige Förderrichtlinie für Kälte- und Klimaanlagen ausgelaufen.
Nun hat das Bundesministerium für Umwelt-, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die novellierte Richtlinie zur Weiterführung des Förderprogrammes veröffentlicht. Diese tritt zum 01.01.2017 in Kraft und soll bis einschließlich 31.12.2019 wirksam sein. Mit der neuen Kälte-Klima-Richtlinie werden die Neuerrichtung, die Vollsanierung und die Teilsanierung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen gefördert.
Ziel der novellierten Richtlinie ist insbesondere:
- das adressierte Potenzial durch eine Erweiterung des Förderumfangs zu erhöhen,
- nicht-halogenierte und weniger treibhausgaswirksame Kältemittel zu fördern
- und den Förderprozess zu vereinfachen.
Wie bisher kann die Förderung von Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zweckverbänden und Eigenbetrieben, Schulen, Krankenhäusern sowie kirchlichen Einrichtungen (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht) beantragt werden.
Im Rahmen der Basisförderung sind die folgenden vier Anlagenklassen förderfähig:
- kleine Kompressions-Kälte- und Klimaanlagen mit 2 bis 5 kW elektrischer Leistungsaufnahme;
- Kompressions-Kälte- und Klimaanlagen mit 5 bis 300 kW elektrischer Leistungsaufnahme (außer Ammoniakanlagen);
- Ammoniakanlagen mit 5 bis 200 kW elektrischer Leistungsaufnahme;
- Sorptionsanlagen mit 5 bis 500 kW Kälteleistung. Sorptionsanlagen müssen über eine bereits vorhandene Wärmequelle betrieben werden, die in den Sommermonaten nicht ausreichend genutzt werden kann oder alternativ über eine neu zu installierende Solarthermieanlage.
Im Rahmen der Basisförderung werden Zuschüsse auf der Grundlage von Festbeträgen gewährt, die von der Kälteleistung und der Art der Anlage abhängig sind.
Zur Steigerung der Effizienz des Gesamtsystems werden zudem folgende Maßnahmen im Rahmen der Bonusförderung gefördert:
- Wärmespeicher mit Wärmeübertrager zur Abwärmenutzung der Kälte- oder Klimaanlage;
- Wärmepumpen zur Abwärmenutzung der Kälte- oder Klimaanlage (für Wärmespeicher);
- Kältespeicher mit Wärmeübertrager;
- Freikühler mit Rohrleitungen, Pumpen, Tank, MSR-Technik und gegebenenfalls zusätzlichem Wärmeübertrager.
Im Rahmen der Bonusförderung werden bei den drei erstgenannten Maßnahmen ebenfalls Zuschüsse auf Basis von Festbeträgen gewährt. Diese sind von der Wärme- bzw. Kältespeicherkapazität (in Kilowattstunden) bzw. von dem aufgenommenen Nennwärmestrom (bzw. der Kälteleistung) der Wärmepumpe abhängig. Beim Einsatz von Freikühlern erhöht sich die Höhe der Basisförderung der jeweiligen Anwendung um 30 Prozent.
Förderanträge nach der novellierten Richtlinie nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seit dem 1. Januar 2017 entgegen. Für die Antragsstellung ist das elektronische Antragsverfahren zu verwenden. Auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) können auch die Förderkurven und Fördertabellen zur Ermittlung der Festbeträge sowie die weiterführenden Erläuterungen zur Richtlinie eingesehen werden.
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