Die Reform der Gebäudeförderung (BEG) tritt ab 21.07.26 in Kraft und damit sind wieder Förderanträge im Rahmen der Richtlinie für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) möglich. Diese Förderrichtlinie soll nach heutigem Stand eine Geltungsdauer bis zum 31.12.2030 haben.
Weshalb kam es zum Förderstopp?
Mit der Reform des sog. Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) als Basis des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sah sich die Bundesregierung gezwungen, auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) zu reformieren. Das Ministerium schreibt in seiner Pressemitteilung: „Die Förderung wird außerdem kosteneffizienter, da sie gestrafft, vereinfacht und degressiv ausgestaltet wird.“
Am 09.07.26 kam es zum Förderstopp – auch mit der Begründung, dass technisch im Hintergrund das Förderportal an die neuen Kriterien der Förderrichtlinie vom 17.07.2026 angepasst werden musste.
Das bedeutet es für Sie als Unternehmen, dass wieder Antragstellungen möglich sind…
Was ist neu? Was hat sich verändert?
- Umrüstung von Beleuchtung auf LED wird NICHT mehr gefördert.
- Streichung des sog. Effizienzbonus‘ im Bereich Wärmepumpen und Biomasse (5 %)
- Die maximal förderfähigen Ausgaben werden bis 2030 deutlich gesenkt – jeweils in Abhängigkeit zur Nettogrundfläche bzw. zur von der Maßnahme betroffenen Nettogrundfläche. Die Senkung erfolgt in Stufen (alle 6 Monate).
- ab Q1.2027
- Fokus auf die Sanierung energetisch besonders schlechter Gebäude und Wärmeerzeuger (+ 5 % Förderquote, wenn iSFP oder DIN 18599 vorliegt zur Bestätigung)
- Grundförderung wird für Wärmepumpen auf 15 % gekürzt, gleichzeitig: Wertschöpfungsbonus zur Förderung der Wertschöpfung in der EU, d.h. Wärmepumpen aus der Union werden mit 15 % mehr gefördert als solche mit Ursprung außerhalb.
Kurz: Wer eine Wärmepumpe aus der EU einbaut, wird weiterhin mit 30 % bezuschusst.
Und was bleibt bestehen?
- Weiterhin bleiben KfW und BAFA in Ihren Zuständigkeiten als Ansprechpartner und eine Antragstellung nur mit dafür zugelassenem Energieberater möglich
- 36 Monate Bewilligungszeitraum ab Zuwendungsbescheid / Zuschusszusage
- Erstellen des Verwendungsnachweises nach Umsetzung mit Technischem Projektnachweis / gBnD nur mit dafür zugelassenem Energieberater
- Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung ist nach wie vor eine Fachunternehmererklärung im Rahmen des Verwendungsnachweises nötig
- Keine Kumulation von Förderungen möglich – gemäß StGB § 264 „Strafbarkeit des Subventionsbetrugs“
- Gegenstand der Förderung bleiben
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- Gebäudehülle
- Anlagentechnik (Lüftung, Klimatechnik, Automation (MSR))
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (auf Basis erneuerbarer Energien)
- Heizungsoptimierung
- Fachplanung und Baubegleitung (nur bei 1., 2, 3. Buchstabe g und 4. geförderten Maßnahmen)
- Ebenso bleibt die Förderquote bei 15 % bzw. 30 % (Grundförderung) und 50 % für Fachplanung und Baubegleitung durch den Energieberater.
Sie haben Fragen, was das konkret für Sie und Ihr Unternehmen bedeutet? Wie Sie sich einordnen können für Maßnahmen, die Sie in den nächsten 36 Monaten beabsichtigen anzugehen?
Melden Sie sich gerne bei uns unter info@theneo.de oder telefonisch unter 08663 780 98 33. Wir beraten Sie gerne.
