Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 07.11.2017 die neue Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand veröffentlicht. Diese gilt ab dem 01.12.2017 und ersetzt die bisher geltende Richtlinie vom 01.12.2015.

Inhaltlich entspricht die Energieberatung den Anforderungen an ein hochwertiges Energieaudit nach §8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), insbesondere den Anforderungen nach DIN EN 16247-1.

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

Art und Höhe der Förderung je Antragssteller:

Unternehmen mit jährlichen Energiekosten größer 10.000 €

  • 80% der förderfähigen Beratungskosten
  • maximal 6.000 €

Unternehmen mit jährlichen Energiekosten kleiner 10.000 €

  • 80% der förderfähigen Beratungskosten
  • maximal 1.200 €

Abweichend von der bisherigen Regelung können nun auch Unternehmen, welche eine Steuerentlastung nach § 10 Stromsteuergesetz oder § 55 Energiesteuergesetz oder eine Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aufgrund der besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG beantragen, eine geförderte Energieberatung Mittelstand durchführen, wenn die Beratungsleistung nicht Grundlage für die Beantragung der Steuer- oder EEG-Befreiung ist.

Eine Antragsstellung ist ab dem 01.12.2017 möglich.

Sie haben Interesse an der Durchführung einer durch die Bafa geförderten Energieberatung Mittelstand? Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Senden Sie uns Ihre Kontaktdaten oder rufen Sie uns an.