In zahlreichen Vorhaben der Gesetzesnovellen rund um den Betrieb von KWK-Anlagen ist im Herbst 2018 viel Bewegung gekommen. Theneo möchte Ihnen hier eine kurze Übersicht über die neuen Gesetze und anstehende Änderungen rund um den Betrieb von KWK-Anlagen geben.

Neuregelung bei der Stromsteuerbefreiung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.10.2018 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften vorgelegt. Obwohl die Kommission die Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung als staatliche Beihilfen wertet, geht das BMF im Rahmen der erforderlichen Neuregelung davon aus, dass die bestehende Grenze von 2 MW elektrischer Leistung bei der Stromsteuerbefreiung im Rahmen der neuen regelungen beibehalten werden kann. Daher wurde die bisher geltende Leistungsgrenze auch in dem neuen Gesetzesentwurf übernommen. Dies konnte man vor einigen Monaten so noch nicht erwarten. Den Informationen zu Folge war vielmehr eine Reduzierung des Befreiungstatbestandes auf alle dezentral betriebenen KWK-Anlagen mit einer maximalen elektrischen Leistung von 1 MW zu erwarten. Zukünftig müssen jedoch alle KWK-Anlagen – also auch Bestandsanlagen – neben dem Hocheffizienzkriterium auch einen Nutzungsgrad von größer 70% nachweisen und einhalten. Außerdem fordert der Entwurf der neuen Stromsteuer-Durchführungsverordnung einen Nachweis der Zeitgleichheit von Erzeugung und Entnahme – ähnlich den Vorgaben beim Nachweis der EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung.

Entfall der Anzeige- und Erklärungspflichten

Positiv ist die Veränderung des §3 Abs. 1 der Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung zu bewerten. Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt nur noch Anzeige- oder Erklärungspflichten, soweit die Höhe der jeweils betroffenen Steuerbegünstigung ein Aufkommen von 200.000 Euro oder mehr hat. Daher dürften KWK-Anlagenbetreiber mit einer elektrischen Leistung unter 1,6 Megawatt (MW) zukünftig auf jeden Fall aus den Anzeige- und Erklärungspflichten der Transparenzverordnung fallen. Die rund 1,6 MW ergeben sich dabei unter der Annahme, das die KWK-Anlage mit 40% elektrischer Effizienz und 8.760 Vollbenutzungsstunden pro Jahr betrieben wird. Bei weniger Vollbenutzungsstunden und/oder höherer elektrischer Effizienz steigt somit die meldefreie Megawatt-Anzahl entsprechend an.

Energiesammelgesetz

Neu ist das Energiesammelgesetz. Mit dem Energiesammelgesetz werden die Sonderausschreibungen beim weiteren zielstrebigen, effizienten, netzsynchronen und zunehmend marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien geregelt.

Dafür liegt nun ein Entwurf der Umsetzung der Einigung mit der EU-Kommission hinsichtlich der EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung neuer KWK-Anlagen vor. Der Entwurf des Energiesammelgesetzes enthält die entsprechenden Regelungen und nimmt auch zur Messung und Schätzung von EEG-umlagepflichtigen Strommengen Stellung.

Die derzeitigen Verzögerungen beim Beschluss zu den Sonderausschreibungen für Wind- und Solarenergie durch das Bundeskabinett führt bedauerlicher Weise zu einer Blockade der anderen Bestimmungen des Energiesammelgesetzes. Zur zeit ist es daher noch nicht abzusehen, ob es gelingt, die Neuregelungen der EEG-Umlagebefreiung bis zum Jahresende durch den Bundestag und Bundesrat zu bringen.

Umsetzung der neuen BImSchV und Novelle der TA Luft

Die europäische Richtlinie für mittelgroße Feuerungsanlagen MCPD (Medium Combustion Plant Directive) soll noch in diesem Jahr in eine neue BImSch-Verordnung umgesetzt werden. Bereits Ende August 2018 wurde die aktuelle Version der neuen BImSchV im Bundeskabinett beschlossen. Sie enthält gegenüber den teilweise sehr restriktiven Versionen der letzten Monate einige Vereinfachungen bei den Übergangsbestimmungen und der Administration.
Ein Inkrafttreten bis Anfang Dezember 2018 erscheint möglich.