Zum 04. August 2017 wurden die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt geändert. Das bisherige Erklärungsformular zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung, sofern Sie 2017 den Auftrag für die Errichtung und Inbetriebnahme der Heizungsanlage vergeben haben bzw. noch 2017 vergeben werden und mit dem Fachunternehmer vereinbart haben, dass die Anlage auch noch im Jahr 2017 in Betrieb genommen werden soll, wird ab dem 1. Januar 2018 Bestandteil des Online-Antragsformulars. Einzelheiten hierzu finden Sie im Merkblatt zum Antragsverfahren 2018. Durch Auswählen dieser Option können Sie erreichen, dass auch bei einer Verzögerung bei der Installation der Heizungsanlage die Möglichkeit einer Förderung im Jahr 2018 für Sie erhalten bleibt. Eine solche Verzögerung der Installation würde ansonsten nämlich voraussichtlich zur Folge haben, dass Sie die ab dem 1. Januar 2018 geltenden Verfahrensvoraussetzungen nicht mehr einhalten können. Die Inbetriebnahme der Anlage sowie die Antragstellung müssen bis spätestens zum 30. September 2018 erfolgt sein.

Ab dem 1. Januar 2018 ist dann die Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Umsetzung der Maßnahme bzw. Vertragsschluss mit dem Installateur beim BAFA zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt ab diesem Zeitpunkt ausschließlich online. Betroffen sind die Förderungen für nachfolgende Unterprogramme:

  • Biomasse
  • Solarthermie
  • Visualisierung
  • Wärmepumpen
  • Zusatzförderung Anreizprogramm Energieeffizient (APEE)
  • Zusatzförderung Nachträgliche Optimierung

Das BAFA fördert den in diesem Zusammenhang den Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren Energien wie Solarthermie, Biomasse und Wärmepumpen mit attraktiven Investitionszuschüssen.

Sie haben Interesse an der Durchführung einer durch die Bafa geförderten Energieberatung Mittelstand? Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Senden Sie uns Ihre Kontaktdaten oder rufen Sie uns an.