Am 28. Juni 2019 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G) verabschiedet. Neben den Präzisierungen zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden die Anforderungen an die Energieaudits für große Unternehmen neu geregelt.
Wichtigste Änderung, die Auditpflicht für große Unternehmen gilt nun erst ab einem Jahresenergieverbrauch größer 500.000 kWh. Diese Regelung soll große Unternehmen entlasten und unnötige, nicht gerechtfertigte Kosten für diese Unternehmen vermeiden.
Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Unternehmen, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), unabhängig von der 500.000 kWh-Grenze, über die Durchführung des Energieaudits innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Beendigung des Energieaudits zu informieren. Hierbei sind dem BAFA nicht nur die fristgemäße Durchführung des Energieaudits, bzw. die Befreiung anzuzeigen, sondern auch weitere Informationen, wie zum Beispiel der jährliche Energieverbrauch und die jährlichen Energiekosten des Unternehmens oder die im Falle der Durchführung des Energieaudits, die vorgeschlagenen Effizienzmaßnahmen inklusive der damit verbundenen Investitionskoste mitzuteilen.
An Energieauditoren stellt die Gesetzesnovelle verschärfte Anforderungen für die Registrierung beim BAFA. So müssen sie Ihre Ausbildung nachweisen und regelmäßige Weiterbildungen absolvieren. Für die Erstqualifizierung ist nun eine Ausbildung von mindestens 80 Unterrichtseinheiten vorgesehen. Nach erfolgreicher Registrierung als zugelassener Energieauditor müssen diese alle 2 Jahre Weiterbildungen über 16 Unterrichteinheiten nachweisen.
Die Abstimmung im Bundesrat hätte noch im Juli erfolgen sollen. Leider hat es auf Grund der Sommerpause nicht mehr geklappt. Der neue Zeitplan sieht nun die Beratung und Beschlussfassung im Bundesrat für den 20. September 2019 und ein Inkrafttreten der Änderungen für Mitte Oktober vor.
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