Die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV) wurde als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen vom 4. Mai 2016 (BGBl. 1158) vom Bundesministerium der Finanzen verordnet. Sie ist gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung am 18. Mai 2016 in Kraft getreten.

Die sich aus der EnSTransV ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen) ab 1. Juli 2016.
Der Erklärungspflicht über die im vergangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen sowie die Anzeigepflicht für die im vergangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen sonstigen Steuerbegünstigungen nach dem Energie- oder Stromsteuergesetz müssen Sie erstmals im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2017 nachkommen. Eine Befreiung von der Abgabe von der Anzeige- oder Erklärungspflicht ist ebenfalls im vorgenannten Zeitraum möglich.

Nach § 4 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ist bei Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für jeden Begünstigungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Anzeige mit amtlichem Vordruck (Formular 1461 „Anzeige über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen“) abzugeben.

Nach § 5 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ist bei Auszahlung einer Steuerentlastung für jeden Begünstigungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Anzeige mit amtlichem Vordruck (Formular 1462 „Erklärung über den Saldo, der im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen“) abzugeben.

Die Pflicht zur Abgabe gilt nur bei Inanspruchnahme der folgenden Steuerentlastungen:

  • § 50 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Biokraftstoffe),
  • § 53a des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
  • § 53b des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
  • § 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
  • § 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen),
  • § 56 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr),
  • § 57 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft),
  • § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
  • § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen) und
  • § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für die Landstromversorgung).

Nach § 6 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) können sich diejenigen, die die genannten Steuerbefreiungen sowie Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen bzw. denen eine der genannten Steuerentlastung gewährt wird, von der Anzeigepflicht nach § 4 EnSTransV bzw. der Erklärungspflicht nach § 5 EnSTransV befreien lassen. Der Antrag ist mit amtlichem Vordruck (Formular 1463 „Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen nach §§ 4 und 5 EnSTransV (§ 6 EnSTransV)“) bis spätestens zum 30. Juni des Jahres zu stellen, in dem eine Anzeige oder Erklärung abzugeben wäre.

Der Antrag auf Befreiung gilt ab Zugang beim Hauptzollamt als vorläufig bewilligt. Der Antrag gilt als endgültig bewilligt, wenn das zuständige Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Befreiung keine Einwände gegen den Antrag erhebt und keine weiteren Unterlagen anfordert, d.h. sofern der Begünstigte nach Posteingang seines Antrages von seinem zuständigen Hauptzollamt keine Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen oder eine Ablehnung erhält, gilt der Antrag als genehmigt. Hierüber werden keine Bescheide erteilt.

Die Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht gilt im Jahr der Antragstellung sowie in den beiden darauffolgenden Jahren.

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