Zum 01.01.2016 ist die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau in Kraft getreten. Sie regelt die Fördeung von Investitionen in Effizienzmaßnahmen, Energieeffizienztische und die Durchführung von Energieberatungen. Das Förderpogramm ist bis 31.12.2018 befristet.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit ihrer Richtlinie vom 06.10.2015 die Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau geregelt. Die Antragsstellung und Förderung ist ab dem 01.01.2016 über die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) möglich.

Beginnend mit dem 01.01.2016 wird die Durchführung von Energieberatungen und der Wissenstransfer und Informationsvermittlung durch Energieeffizienztische gefördert. Darüber hinaus werden Investitionen in hocheffiziente Technolgien mit dem Ziel einer Energieverbrauchsreduzierung gefördert. Die Theneo GmbH & Co. KG ist berechtigt, enstprechende Beratungen im Rahmen dieses Förderpogrammes durchzuführen.

Antragsberechtigt für Investitionsmaßnahmen und Energieberatungsdienstleistungen sind Unternehmen, die, ungeachtet der gewählten Rechtsform, in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, eine Niederlassung in Deutschland haben und Kleinstunternehmen, KMU im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind.

Antragsberechtigt für die Organisation und Durchführung von Energieeffizienztischen sind alle natürlichen und juristischen Personen, die als Netzwerkmanager über ausreichende wirtschaftliche und zeitliche Ressourcen, die erforderliche Zuverlässigkeit sowie die fachliche Kompetenz zum Aufbau und Betrieb eines Energieeffizienz-Netzwerkes in Landwirtschaft und Gartenbau verfügen. Die Durchführung von Veranstaltungen der Energieeffizienztische hat durch eine von der BLE zugelassene sachverständige Person zu erfolgen.

Gefördert werden Investitionen von mindestens 3.000 Euro und maximal 2,5 Mio. Euro.

Art und Höhe der Förderung je Antragssteller:

  • Investitionen (Einzelmaßnahmen)
    • Elektrische Motoren und Antriebe und Drehzalregelungen (Frequenzumformer)
    • Pumpen
    • Ventilatoren und Drehzahlregelungen (Frequenzumformer)
    • Anlagen zur Kälteerzeugung
    • Wärmespeicher
    • Umdeckung von Gewächshaushüllen
    • LED-Beleuchtung (Antragsstellung bis 31.12.2016)

Der Investitionszuschuss in Einzelmaßnahmen beträgt 30 % der Investitionskosten bei allen Investionen, ausgenommen Investitionen in LED-Beleuchtung. Hier beträgt der Investitionszuschuss 15 %. Der Nachweis der Energieeffizienz erfolgt über Produktdatenblätter.

  • Investitionen (Systemische Optimierung)

    • Ersatz und Erneuerung technischer Systeme auf der Basis energiesparender Technologien.  Die Grundlage dafür ist ein betriebsindividuellen Energieeinsparkonzepts. Die systemische Optimierung umfasst dabei alle Anlagen bzw. Anlagenteile, die dazu beitragen, den Energieverbrauch eines technischen Systems zu verringern.
    • Das Energieeinsparkonzept, in dem die Verwendung energiesparender Technologien zur Optimierung von Teil- oder Gesamtsystemen des Antragstellers geprüft und bewertet wurde, muss durch eine in Energieeffizienzfragen von der BLE anerkannten, unabhängigen sachverständigen Person im Rahmen einer detaillierten Energieberatung erstellt werden. Die Energieberatung und die Erstellung des Energieeinsparkonzeptes können zuvor nach dieser Richtlinie gefördert worden sein.

Der Investitionszuschuss in die systemische Optimierung beträgt 30 % der Investitionskosten bei einer Energieeinsparung von mindestens 35 % und 20 % der Investitionskosten bei einer Energieeinsparung von mindestens 25 %. Die Energieeinsparung ist im Rahmen des Energieeinsparkonzeptes nachzuweisen.

  • Niedrigenergie-Gebäude zur pflanzlichen Erzeugung (Neubau)
    • Förderung von Neubau von Niedrigenergie-Gebäuden für die pflanzliche Erzeugung mit einem Energieverbrauch des Neubaus mindestens 40 % unterhalb der Referenz.

Der Investitionszuschuss zum Neubau von Niedrigenergie-Gebäuden für die pflanzliche Erzeugung beträgt 20 %, wenn der Energieverbrauch des Neubaus mindestens 40 % unterhalb der Referenz liegt (Minderverbrauch), 30 % bei einem Minderverbrauch von mindestens 50 % und 40 % bei einem Minderverbrauch von mindestens 60 %. Der Energieverbrauch ist im Rahmen eines Energiegutachtens nachzuweisen.

  • Energieberatung

    • Durchführung einer Energieberatung zur Erschließung von Energieeinsparpotenzialen durch konkrete Vorschläge einer sachverständigen Person für wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und die Beratung während der Umsetzung der Maßnahmen.
    • Die Energieberatung muss auf Grundlage eines Energieaudits nach DIN EN 16247 durchgeführt werden.
    • Ergebnis der Beratung ist ein betriebliches Energieeinsparkonzept, das nicht zwingend umgesetzt werden muss. Es kann aber für die Beantragung einer Förderung von Investitionen nach dieser Richtlinie genutzt werden.
    • Die qualifizierte Begleitung bei der Umsetzung der Maßnahmen durch die sachverständige Person kann ebenfalls gefördert werden. Der Umsetzungsbegleitung muss allerdings eine detaillierte Energieberatung und die Erstellung eines Energieeinsparkonzeptes nach Absatz 1 vorausgegangen sein. Weiterhin muss im Rahmen der Umsetzungsbegleitung zumindest eine, der im Energieeinsparkonzept vorgeschlagenen technischen Energieeffizienzmaßnahmen im Unternehmen ausgeführt werden.

Der Investitionszuschuss in der Energieberatung beträgt 80 % der förderfähigen Netto-Beratungskosten, maximal jedoch 6.000 Euro.

  • Energieeffizienztische
    • gefördert werden, die Einrichtung und Durchführung von Energieeffizienztischen durch geeignete Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft.
    • Die Energieeffizienztische dienen dem Wissenstransfer durch sachverständige Personen und andere Referenten zum Thema Energieeffizienz an die beteiligten landwirtschaftlichen Unternehmen, dem sachverständig moderierten Austausch von Erfahrungen zwischen den Unternehmen und dem Besuch von besonders energieeffizienten landwirtschaftlichen Betrieben oder Modellvorhaben.

Bezuschusst werden Ausgaben für die Moderation von jeweils eintägigen Veranstaltungen eines Energieeffizienztisches, die Honorare und Reisekosten für Vortragende sowie Sachausgaben, die dem Veranstalter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens entstehen wie zum Beispiel für Raummieten, die Nutzung technischer Einrichtungen oder einen im Rahmen der Veranstaltung durchgeführten Betriebsbesuch.

Pro Veranstaltung eines Energieeffizienztisches werden die Ausgaben für die Moderation mit 100 %, maximal jedoch mit 800 Euro gefördert. Honorare für maximal zwei Vortragende, die nicht teilnehmende landwirtschaftliche Unternehmer sind, werden pro Veranstaltung mit 100 %, maximal jedoch pro Vortragenden mit 200 Euro gefördert. Der Vortrag soll mindestens 30 Minuten dauern. Reisekosten für Vortragende können nach den Bestimmungen und Höchstgrenzen des Bundereisekostenrechts erstattet werden. Sachausgaben, die dem Veranstalter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung eines Energieeffizientisches entstehen, werden pro Veranstaltung mit 100 %, maximal jedoch mit 500 Euro gefördert.

Ein Energieeffizienztisch kann für die Dauer von zwölf Monaten mit bis zu vier Veranstaltungen gefördert werden. Die maximale Zuwendungshöhe beträgt in diesem Zeitraum 5.000 Euro. Die Förderung kann auf Antrag um höchstens einmal bis zu 12 Monate verlängert werden.

Flyer Förderprogramm Energieeffizienz in der Landwirtschaft und Gartenbau

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