Was bedeutet „Vereinfachung im Antragsverfahren“?

Bisher bedurfte es bei der Antragstellung in Modul 4 (Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen) der Prüfung seitens des BAFA und es konnte dazu zusätzlich ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden, um vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides mit dem Investitionsvorhaben beginnen zu können. Dieser Schritt entfällt mit Inkraftttreten der novellierten Richtlinie zum 30. November 2022.

Auf der Seite des BAFA heißt es:

Mit Inkraftttreten der novellierten Richtlinie zum 30. November 2022 ist es nunmehr auch im Modul 4 zulässig, bereits unmittelbar nach Antragstellung (auf eigenes finanzielles Risiko) mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen. Es ist somit nicht mehr notwendig einen separaten Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen. Dies gilt jedoch nur für Anträge, die ab dem 30.11.2022 gestellt werden und nicht rückwirkend für bereits eingegangene Anträge. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim BAFA maßgeblich. Weiterhin gilt, dass Maßnahmen, mit denen bereits vor Antragstellung begonnen wurde, grundsätzlich nicht gefördert werden können. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits der rechtsgültige Abschluss eines der Umsetzung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

(Quelle: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieeffizienz_und_Prozesswaerme/Modul4_Energiebezogene_Optimierung/modul4_energiebezogene_optimierung_node.html )

 

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