Mit der Anpassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG2016) welche zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist, ändern sich die Voraussetzungen für den Erhalt der ermäßigten KWKG-Umlagen. Hier lautet die neue Vorschrift für Letztverbraucher der Gruppe B und C des §26 Abs. 2 KWKG wie folgt: (2) Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,04 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von §…