Änderung der Richtlinie für die Förderung der Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung in gewerblichen Unternehmen

Änderung der Richtlinie für die Förderung der Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung in gewerblichen Unternehmen

Zum 01.09.2017 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Richtlinie für die Förderung der Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung in gewerblichen Unternehmen angepasst. Neben der bisherigen Förderung von Maßnahmen zur Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung in gewerblichen Unternehmen in Form von Zuschüssen zur Tilgung des durch die KfW refinanzierten Investitionskredits (Antragsstellung über die Hausbank), KfW-Programm 294, ist nun auch die direkte Beantragung eines Investitionszuschusses ohne die Nutzung eines KfW refinanzierten Investitionskredits möglich, KfW-Programm 494. Die Beantragung des Investitionszuschusses erfolgt direkt bei der KfW. Antragsberechtigt sind: In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz…

Neue Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand

Neue Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 07.11.2017 die neue Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand veröffentlicht. Diese gilt ab dem 01.12.2017 und ersetzt die bisher geltende Richtlinie vom 01.12.2015. Inhaltlich entspricht die Energieberatung den Anforderungen an ein hochwertiges Energieaudit nach §8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), insbesondere den Anforderungen nach DIN EN 16247-1. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. Art und Höhe der Förderung je Antragssteller: Unternehmen mit jährlichen Energiekosten größer 10.000 € 80% der förderfähigen Beratungskosten maximal 6.000 € Unternehmen mit jährlichen Energiekosten kleiner 10.000 € 80%…

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) – Inhalt, Reichweite, Befreiung

Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) – Inhalt, Reichweite, Befreiung

Die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV) wurde als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen vom 4. Mai 2016 (BGBl. 1158) vom Bundesministerium der Finanzen verordnet. Sie ist gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung am 18. Mai 2016 in Kraft getreten. Die sich aus der EnSTransV ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen) ab 1. Juli 2016. Der Erklärungspflicht über die im vergangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen sowie die Anzeigepflicht für die im vergangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen sonstigen Steuerbegünstigungen nach dem Energie- oder Stromsteuergesetz müssen Sie erstmals…

Energieeffizienz in Unternehmen – Erfolgreiche Informationsveranstaltung bei der Abel KG, Anger-Aufham

Energieeffizienz in Unternehmen – Erfolgreiche Informationsveranstaltung bei der Abel KG, Anger-Aufham

Am 04.04.2017 fand in den Räumlichkeiten der Wäscherei Abel in Anger-Aufham eine Informationsveranstaltung zum Thema „Energieeffizienz in Unternehmen“ statt. Gemeinsam mit dem Inhaber und Geschäftsführer der Abel KG, Herrn Christian Abel, konnten wir im Rahmen dieser Veranstaltung die überaus erfolgreichen Ergebnisse der nunmehr vierjährigen gemeinsamen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz zwischen der Abel KG und der theneo GmbH & Co. KG einer breiten Öffentlichkeit vorstellen. Dazu hatte die im letzten Jahr neu gegründete Energieagentur Südost gemeinsam mit der IHK für München und Oberbayern eingeladen. Mit mehr als 50 Teilnehmern aus Betrieben und Unternehmen der Landkreise Traunstein und Berchtesgadener Land,…

Änderung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), Meldefrist bis zum 31.03. beachten

Änderung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), Meldefrist bis zum 31.03. beachten

Mit der Anpassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG2016) welche zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist, ändern sich die Voraussetzungen für den Erhalt der ermäßigten KWKG-Umlagen. Hier lautet die neue Vorschrift für Letztverbraucher der Gruppe B und C des §26 Abs. 2 KWKG wie folgt: (2) Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,04 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von §…